Kurz gesagt: An deutschen Universitäten darfst du eine Vorlesung nur aufnehmen, wenn die Lehrperson vorher zugestimmt hat. Ein Ja gilt für dein eigenes Lernen und für nichts anderes. Wer heimlich aufnimmt, verstößt nicht nur gegen die Hausordnung. Er macht sich nach § 201 StGB strafbar, weil eine Vorlesung im Sinne des Strafrechts nicht öffentlich ist. Dazu kommt das Urheberrecht am Vortrag. Eine schriftliche Erlaubnis räumt beides aus dem Weg.
Es gibt kein Bundesgesetz, das Studierenden ein Recht auf Mitschnitte gibt. Es gibt aber Universitäten, die ihre Regeln veröffentlicht haben, und die sind sich einig: erst fragen, dann aufnehmen, nicht weitergeben. Wer eine Behinderung oder chronische Krankheit hat, geht einen anderen Weg, über den Nachteilsausgleich. Die Bedingungen bleiben dieselben.
Wer entscheidet, ob du aufnehmen darfst?
Die Lehrperson, an jeder Universität, die dazu etwas veröffentlicht hat. Die Formulierungen unterscheiden sich, und die Unterschiede sind es wert, gelesen zu werden.
- KIT. Das Präsidium hat 2020 ein Papier mit dem Titel „Unerlaubte Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen“ beschlossen. Die Folie für Studierende sagt: „Aufzeichnungen sind nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des KIT zugelassen. Dieses Einverständnis muss schriftlich über die für die Veranstaltung zuständige Lehrperson beim KIT eingeholt werden.“ Dasselbe gilt für die Verbreitung, etwa in Foren oder auf YouTube und Instagram.
- Universität zu Köln. Der Datenschutzbeauftragte beantwortet in seinen Fragen aus der Praxis genau diese Frage: „Ohne Einwilligung der Vortragenden ist bereits die Aufzeichnung der Vorlesung unzulässig, erst recht die Veröffentlichung im Internet. Es droht Strafbarkeit!“ Als Ausweg nennt er die schriftliche Erlaubnis des Dozenten.
- FU Berlin. Der Fachbereich Rechtswissenschaft schreibt auf seiner Seite zur Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen, dass „die Entscheidung über eine Aufzeichnung allein bei der oder dem Lehrveranstaltungsverantwortlichen liegt“. Studierende sind „nicht berechtigt, eigenständig Mitschnitte oder Aufnahmen“ anzufertigen, und Smartphones fallen „explizit nicht unter die zulässige Aufzeichnungstechnik“.
- Universität Duisburg-Essen. Das Justitiariat hat für Lehrende ein Merkblatt zu studentischen Ton-, Foto- und Videoaufnahmen geschrieben. Der Kernsatz: „Entgegen der anscheinend weit verbreiteten Praxis ist die Rechtslage eindeutig: Ton-, Foto- und Videoaufzeichnungen von Lehrveranstaltungen und deren Verbreitung sind ohne Einwilligung aller Betroffenen (Lehrende und Studierende) sowohl urheberrechtlich als auch persönlichkeitsrechtlich unzulässig und strafbar.“
- Universität Göttingen. Das Team Digitales Lernen und Lehren stellt in seinen Hinweisen zum Persönlichkeitsrecht bei Bild- und Tonaufnahmen fest, dass Aufnahmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen und „die Zustimmung aller betroffenen Personen“ nötig ist, egal ob im Hörsaal oder in der Videokonferenz.
Was keine dieser Seiten sagt: dass du wegen Semesterbeitrag, Prüfungsrelevanz oder Krankheit ein Recht auf einen Mitschnitt hättest. Wo deine Universität nichts veröffentlicht hat, nimm die Kölner Formulierung als Arbeitsgrundlage. Schriftliche Erlaubnis, nur für dich.
Warum ist eine heimliche Aufnahme strafbar?
Wegen § 201 StGB, der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Absatz 1 lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“ Absatz 4 ergänzt: „Der Versuch ist strafbar.“ Und nach Absatz 5 können die Geräte eingezogen werden.
Zwei Wörter tragen den Paragrafen. „Unbefugt“ heißt ohne Erlaubnis. Eine Zustimmung der Lehrperson macht die Aufnahme befugt, und der Tatbestand fällt weg. „Nichtöffentlich“ ist die Frage, an der sich Studierende gern festhalten. Der Hörsaal hat keine Einlasskontrolle, also sei die Vorlesung öffentlich. Die Universitäten sehen das anders. Das KIT schreibt: „Lehrveranstaltungen sind in der Regel nichtöffentlich.“ Die Uni Duisburg-Essen begründet es: Lehrveranstaltungen an Hochschulen seien „nur für die Studierenden der Hochschule bestimmt“ und „damit nicht öffentlich“, auch wenn niemand am Eingang kontrolliert. Die Lehrperson spricht zu einem bestimmten Kreis, und sie wählt Worte und Beispiele so, wie sie es vor einem beliebigen Publikum nicht täte. Genau diesen Raum schützt der Paragraf. Die Folge steht im Merkblatt aus Duisburg-Essen ohne Umschweife: „Der Aufnehmende macht sich gemäß § 201 StGB strafbar.“
Das KIT sagt, was daraus folgt: „Das sind keine Bagatelldelikte. Das KIT behält sich daher die konsequente Verfolgung von Verstößen vor, ggf. auch in Form von Strafanzeigen sowie strafbewehrten, kostenpflichtigen Unterlassungserklärungen sowie Schadensersatzansprüchen.“ Das ist die Sprache einer Universität, an der es solche Fälle gegeben hat. Das Papier beginnt mit dem Satz, dass Lehrveranstaltungen am KIT gegen den Willen der Lehrenden aufgezeichnet und bei YouTube veröffentlicht wurden.
Zwei Bedeutungen von „öffentlich“
Hier stolpern viele, weil die Universität Bremen in ihren Leitfragen zum Urheberrecht das Gegenteil zu sagen scheint: „Hochschulvorlesungen sind aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich.“ Beides stimmt, weil zwei Gesetze zwei Begriffe benutzen. Im Urheberrecht ist eine Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie „für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist“, also für Menschen, die nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Zweihundert Studierende, die sich vom Sehen kennen, sind das. Im Strafrecht geht es um etwas anderes: ob das Wort an einen abgegrenzten Kreis gerichtet ist oder an jedermann. Eine Vorlesung ist an die eingeschriebenen Studierenden gerichtet, also nichtöffentlich im Sinne von § 201 StGB.
Für dich hat der Unterschied keine praktische Bedeutung. Beide Wege enden am selben Punkt. Ohne Erlaubnis ist die Aufnahme im Urheberrecht unzulässig, weil die Vorlesung öffentlich ist, und im Strafrecht strafbar, weil sie nichtöffentlich ist.
Was sagt das Urheberrecht?
Dass der Vortrag der Lehrperson ein Werk ist. § 2 UrhG schützt „Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“, und eine Vorlesung ist eine Rede, sobald sie eine persönliche geistige Schöpfung ist. Die Uni Bremen schreibt, dass Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen als Sprachwerke geschützt sind und der vortragende Urheber der Aufzeichnung zustimmen muss.
Die Privatkopie rettet dich nicht. § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt zwar „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch“. Absatz 7 nimmt den Vortrag aber ausdrücklich heraus: „Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger“ ist „stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig“. Der Kölner Datenschutzbeauftragte zitiert genau diesen Absatz und verweist auf die Strafvorschriften der §§ 106 ff. UrhG. Die Uni Bremen fügt hinzu, dass auch die Schranken für Unterricht und Forschung, § 60a und § 60c UrhG, die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger ausschließen.
Bei Wortbeiträgen anderer Studierender ist das Urheberrecht meist nicht das Problem. Ein Papier von Professor Michael Beurskens an der Uni Passau stellt fest, dass es bei Fragen aus dem Publikum „regelmäßig an der erforderlichen Schöpfungshöhe“ fehlt. Dann greift aber das Recht am gesprochenen Wort, das unabhängig vom Urheberrecht gilt. Wer fragt, ist genauso geschützt wie die Person, die antwortet.
Wann und wie fragst du?
Vor der Vorlesung, per E-Mail, bei der Person, die sie hält. Keine der zitierten Regeln kennt eine nachträgliche Erlaubnis, und eine Aufnahme, die schon existiert, wenn du fragst, ist genau der Fall, für den § 201 StGB geschrieben wurde.
Die Anfrage selbst
- Schreib an die Lehrperson der Veranstaltung, nicht an das Sekretariat oder das Prüfungsamt.
- Schick die Mail vor der ersten Sitzung, die du aufnehmen willst. Eine Anfrage in der ersten Semesterwoche deckt das Semester.
- Sag, was du aufnehmen willst. Nur Ton, kein Video. Das ist die Variante, die am ehesten ein Ja bekommt, und die einzige, die die Persönlichkeitsrechte der anderen im Raum nicht berührt.
- Sag, wofür. Zum eigenen Nacharbeiten, weil du nicht gleichzeitig zuhören und mitschreiben kannst.
- Sag, was du nicht tun wirst. Weitergeben, hochladen, veröffentlichen.
- Heb die Antwort auf. Am KIT ist die Schriftform Pflicht, in Köln wird sie verlangt, und überall sonst ist die Mail dein einziger Beleg.
Prüf vorher, ob die Universität die Vorlesung ohnehin aufzeichnet. Viele tun das, über Opencast, Panopto oder eigene Systeme, und dann ist die offizielle Aufzeichnung der Weg, den die Lehrperson für dich vorgesehen hat. Was diese Systeme erfassen und was nicht, steht in Vorlesungsaufzeichnungen an deutschen Unis.
Was deckt ein Ja ab?
Dein eigenes Lernen. Jede Regel trennt die Erlaubnis zur Aufnahme von der Erlaubnis zur Weitergabe, und die zweite gibt es fast nie.
- Universität Duisburg-Essen. Wer aufnehmen will, muss „unter Angabe des konkreten Zwecks vorher um Erlaubnis fragen“. Und dann der Satz, den du dir merken solltest: Sobald die Aufnahmen zweckfremd verwendet werden, „ist auch diese Verwendung rechtswidrig“. Ein Ja zum Nacharbeiten ist kein Ja zur Lerngruppe.
- FU Berlin. Der Fachbereich Rechtswissenschaft nennt „die Weitergabe solcher Aufnahmen über Plattformen wie TikTok, Discord oder Chat-Gruppen“ eine datenschutzrechtlich problematische Praxis.
- KIT. Für die Verbreitung einer Aufzeichnung gilt „dasselbe“ wie für die Aufnahme: nur mit schriftlichem Einverständnis über die Lehrperson.
- LMU München. Die Vorlage der LMU für die Zustimmung zur Aufzeichnung einer Online-Veranstaltung lässt Teilnehmende unterschreiben: „Ich weiß, dass ich die Aufnahme nicht speichern, weiterverbreiten oder Unbefugten zur Verfügung stellen darf, und die Persönlichkeitsrechte Dritter bzw. Urheberrechte beachten muss.“ Eine Weitergabe „im Internet oder in den Sozialen Medien“ ist von der Einwilligung nicht umfasst.
Das ist die Haltung der Universitäten gegenüber ihren eigenen Aufzeichnungen. Für deine private Aufnahme gilt sie erst recht. Eine Datei auf deinem Gerät, gelöscht nach der Prüfung, ist die Version, die überall durchgeht. Was mit der Aufnahme passiert, wenn du sie in eine App lädst, ist eine Datenschutzfrage, und die steht in DSGVO und deine Studiendaten.
Wie ändert eine Behinderung oder chronische Krankheit die Lage?
Der Weg ändert sich. Die Bedingungen nicht.
Die Grundlage steht in § 2 Abs. 4 HRG: Die Hochschulen „tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können“. Die Landeshochschulgesetze setzen das um. In Nordrhein-Westfalen verlangt § 64 Abs. 2 HG NRW, dass Prüfungsordnungen „nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung“ gehindert sind, enthalten. Absatz 2a sagt, wie: Der Nachteilsausgleich wird „auf Antrag einzelfallbezogen gewährt“ und kann sich auf „Form der Prüfung, Dauer, Hilfsmittel oder Hilfspersonen“ beziehen. Den konkreten Anspruch findest du aber erst in der Prüfungsordnung deines Studiengangs. Die Arbeitshilfe der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen der Universität Hamburg, herausgegeben vom Deutschen Studentenwerk, sagt es so: „Ein individualrechtlicher Anspruch für Studierende mit Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen ergibt sich nur aus den Prüfungsordnungen, nicht jedoch aus den Landeshochschulgesetzen.“ Dieselbe Arbeitshilfe nennt unter den Beispielen „die Videoaufzeichnung nicht zugänglicher Lehrveranstaltungen“ und „zugängliche Videoaufzeichnungen“ als Alternative zu Präsenzveranstaltungen.
So sieht das an einzelnen Universitäten aus.
- Universität Leipzig. Die Seite zu Studium, Prüfung und Behinderung nennt als mögliche Maßnahme „Live-Streaming von Lehrveranstaltungen oder deren Aufzeichnung“. Der Antrag geht schriftlich „beim zuständigen Prüfungsausschuss“ ein, „spätestens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin“. Die Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen hilft bei Konflikten.
- LMU München. Der Antrag muss „spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Prüfung“ vorliegen, am besten zu Semesterbeginn, mit ärztlichem Attest, das „Art der Erkrankung und die Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit“ beschreibt. Die Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung berät vorher, und es gibt einen Beauftragten.
- Universität zu Köln. Rechtsgrundlage ist § 64 Abs. 2 HG NRW und die jeweilige Prüfungsordnung. Es entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag, das Servicezentrum Inklusion berät. Der Ausgleich soll sich auf alle Prüfungen des Studiums erstrecken, solange die Behinderung besteht.
Der Weg zum Nachteilsausgleich
- Geh zur Beratungsstelle oder zu den Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, bevor du irgendetwas beantragst. Sie kennen die Prüfungsordnung und wissen, welche Maßnahmen an deiner Universität schon einmal bewilligt wurden.
- Besorg ein Attest, das nicht nur die Diagnose nennt, sondern beschreibt, was dir im Studium schwerfällt. Zuhören und mitschreiben gleichzeitig, etwa.
- Stell den schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss, mit der konkreten Maßnahme. Tonaufnahme der Vorlesungen zum eigenen Nacharbeiten.
- Halte die Frist. Vier Wochen vor der Prüfung in Leipzig, ein Monat oder die Anmeldung zur Modulprüfung an der LMU. Ein Antrag in der Prüfungswoche ist zu spät.
- Informiere die Lehrperson mit dem Bescheid. Ein Nachteilsausgleich ersetzt das Gespräch nicht, er beendet nur die Diskussion darüber, ob.
Die LMU zieht die Grenze: „Durch den Nachteilsausgleich können lediglich die Prüfungsbedingungen angepasst werden. Der erforderliche Leistungsnachweis ist dabei immer zu erbringen.“ Leipzig sagt dasselbe anders: „Nicht ausgleichsfähig sind Leistungsschwächen.“
Was deckt ein Nachteilsausgleich trotzdem nicht ab?
Weniger, als viele erwarten. Die Maßnahme wird für Vorlesungen bewilligt, und in den anderen Räumen gelten andere Regeln, weil dort andere Menschen sprechen.
| Situation | Was die Universitäten sagen |
|---|---|
| Vorlesung | Aufzeichnung oder Streaming als Maßnahme möglich (Leipzig, Hamburger Arbeitshilfe). Nur Ton ist die Variante mit den wenigsten Nebenwirkungen. |
| Seminar mit Diskussion | Göttingen: Sobald „ein Gespräch oder Diskussion aufgenommen werden“ soll, müssen alle Beteiligten informiert werden und einverstanden sein. Nur wenn ausschließlich die vortragende Person zu hören ist, reicht deren Zustimmung. |
| Beiträge anderer Studierender | Duisburg-Essen: Einwilligung „aller Betroffenen (Lehrende und Studierende)“. Ihr gesprochenes Wort ist nach § 201 StGB genauso geschützt wie das der Lehrperson. |
| Labor, Praktikum, Übung | In keiner der zitierten Regeln als Fall für eine studentische Aufnahme vorgesehen. Dort wird gearbeitet und gesprochen, nicht vorgetragen. Rechne mit einem Nein. |
| Sensible Inhalte | Göttingen schlägt vor, Fragen aus dem Publikum in der Nachbearbeitung zu entfernen oder die Aufnahme bei Beiträgen ohne Einwilligung zu pausieren. Für dein Gerät heißt das: Pause. |
Das ist auch der Grund, warum die Universitäten ihre eigenen Aufzeichnungen so bauen, wie sie sie bauen. Das Zentrum für multimediales Lehren und Lernen der Uni Halle schreibt zu seinen Vorlesungsaufzeichnungen, dass „die Studierenden nicht aufgezeichnet werden“. Die Kamera zeigt das Pult, das Mikrofon hängt an der Lehrperson. Dein Handy auf dem Tisch nimmt den ganzen Raum auf, und das ist das Problem, nicht deine Absicht.
Das Seminar, in dem die Diskussion endlich gut wird, ist also fast immer die Sitzung, die niemand aufnehmen darf. Dort brauchst du eine andere Methode als ein Mikrofon, und die steht in Notizen in Vorlesung, Übung, Labor und Praktikum.
Was tust du, wenn die Lehrperson Nein sagt?
Nicht über dein Recht streiten. Du hast keins. Den Grund finden, das klappt meistens.
- Frag, was die Sorge ist. Oft ist es die Weitergabe, manchmal sind es Inhalte, die nicht für ein Archiv gedacht sind, manchmal ein Gastvortrag, dessen Rechte nicht bei der Lehrperson liegen.
- Biete eine kleinere Aufnahme an. Nur Ton, nur der Vortrag, Pause bei Fragen und Diskussion. Das ist die Struktur, die Göttingen seinen eigenen Lehrenden für schwierige Fälle empfiehlt.
- Frag nach dem, was es sonst gibt. Folien, Skript, die offizielle Aufzeichnung, ein Handout. Eine Lehrperson, die Nein zur Aufnahme sagt, sagt selten Nein zu allem.
- Wenn der eigentliche Grund ist, dass du nicht gleichzeitig zuhören und schreiben kannst, geh zur Beratungsstelle. Das ist eine Frage des Nachteilsausgleichs, und dort hat die Universität eine Pflicht, die sie gegenüber einer allgemeinen Bitte nicht hat.
Was du nicht tust: trotzdem aufnehmen. Das KIT hat für diesen Fall ein Verfahren, mit Strafanzeige und kostenpflichtiger Unterlassungserklärung. Kein Semester ist das wert.
Wo Notibo hineinpasst
Die Erlaubnis zu bekommen ist der schwere Teil. Der leichte Teil, den die meisten trotzdem falsch machen, kommt danach, denn ein Ordner mit neunzig Minuten langen Audiodateien ist kein Lernmaterial. Notibo nimmt eine Vorlesung auf oder nimmt eine hochgeladene Audiodatei und liefert Transkript, strukturierte Notizen und Karteikarten mit Spaced Repetition, in 89 Sprachen, Deutsch voll unterstützt. Lange Aufnahmen werden auf dem Handy in 30-Minuten-Dateien geteilt und zu einem Transkript zusammengefügt. Der kostenlose Tarif enthält 30 Aufnahmeminuten im Monat, Pro kostet 9,99 € im Monat mit sieben Tagen Probezeit im Monatsabo oder 99,99 € im Jahr, der Upload ist auf 50 MB begrenzt. Vor der ersten Aufnahme solltest du wissen, wo die Daten hingehen. Die Dateien liegen in der EU bei Supabase in Frankfurt. Die Audiodaten werden von Sprache-zu-Text-Anbietern in den USA transkribiert, und die KI-Notizen entstehen ebenfalls bei US-Anbietern, auf Grundlage von Standardvertragsklauseln. Behandle eine Aufnahme also so, wie deine Universität sie behandelt: nur mit Erlaubnis, im Zweifel nur die Lehrperson, und nicht die Diskussion. Wie die Aufnahme technisch abläuft, steht unter Vorlesungsnotizen.